Strafrechts-Update

Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern:

Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil vom 24. Januar 2025 (6B_490/2024)) sind Beweise aus präventiver verdeckter Fahndung unter bestimmten Voraussetzungen verwertbar.

Die Beweise aus einer präventiven verdeckten Fahndung durften gegen einen Mann für seine Verurteilung wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern verwertet werden. Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Freiburger Kantonsgerichts.

Der Mann hatte im März 2021 auf einem Inserateportal im Internet eine Anzeige mit dem Titel „Daddy sucht jungen Mann“ veröffentlicht. Ein Polizeibeamter nahm per E-Mail unter einem Pseudonym Kontakt auf und teilte ihm mit, dass er 14 Jahre alt sei. Nach weiterem Austausch schlug der Mann seinem Gesprächspartner ein Treffen in einem Hotel im Kanton Freiburg vor, wo er Ende März 2021 verhaftet wurde. Das Freiburger Kantonsgericht verurteilte den Mann wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern und verurteilte ihn dafür – sowie wegen eines weiteren Delikts – zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen; zudem auferlegte es ihm ein lebenslanges Verbot zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit
mit regelmässigen Kontakten mit Minderjährigen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Betroffenen ab. Er hatte einen Freispruch verlangt, weil die Voraussetzungen für eine verdeckte Fahndung nicht erfüllt gewesen
seien. Artikel 298b der Strafprozessordnung verlangt für verdeckte Fahndungen unter anderem den Verdacht, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass diese Bedingung nicht restriktiv zu interpretieren ist. Eine verdeckte Fahndung, bevor überhaupt ein Verdacht besteht, ist nicht zwingend rechtswidrig. Eine präventive verdeckte Fahndung, wie sie im konkreten Fall vorliegt und häufig bei der Kommunikationsüberwachung auf Dating-Websites zum Schutz von Minderjährigen vorkommt, ist zulässig, wenn sie auf einer kantonalen Rechtsgrundlage beruht und sie den anderen Anforderungen zur Einschränkung der Grundrechte entspricht, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Freiburger
Gesetz über die Kantonspolizei enthält mit Artikel 33b eine entsprechende gesetzliche Grundlage. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist unter anderem zu beachten, dass präventive verdeckte Fahndungen wie hier für die Strafverfolgung und die Prävention von grösster Bedeutung sind. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, vom Polizeibeamten zu den weiteren Schritten provoziert worden zu sein. Es waren das
Inserat des Beschwerdeführers und sein Verhalten, die zur Kontaktaufnahme der Polizei geführt haben. Der Inseratetext liess die sehr konkrete Annahme zu, dass der Betroffene tatsächlich Kontakt zu Jungen unter 16 Jahren suchte. Die erlangten Beweise sind damit verwertbar.

Hier geht es zur Medienmitteilung des Bundesgerichts. Medienmitteilung

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