Verzicht auf Landesverweis wegen Härtefall

Sridar Paramalingam vertrat einen portugiesischen Staatsbürger gegenüber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, welcher des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs (Einbruchdiebstahl) beschuldigt wurde.

In der Regel wird in solchen Fällen die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ausgesprochen.

Bezüglich den Vorwürfen erging ein Strafbefehl. Jedoch akzeptierte die Staatsanwaltschaft die Argumente der Verteidigung und verzichtete in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) und Art. 5 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen) auf die Anordnung einer Landesverweisung.

Ein Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA beurteilt sich anhand der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit bzw. einer Prognose seines künftigen Wohlverhaltens.

Im vorliegenden Fall urteilte die Staatsanwaltschaft angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, dass das Freizügigkeitsabkommen einer Ausweisung entgegensteht und dass der Beschuldigte keine drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz darstellt.

Client-Centric Approach

Sridar’s practice is centred on understanding the unique aspirations and challenges faced by athletes. He prioritizes a client-centric approach, ensuring that legal counsel is personalized to meet their specific needs and aspirations.

With a keen focus on protecting athletes’ interests, Sridar is dedicated to offering legal guidance that empowers his clients to make informed decisions and navigate the complexities of their careers with confidence.