Sridar Paramalingam vertrat einen portugiesischen Staatsbürger gegenüber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, welcher des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs (Einbruchdiebstahl) beschuldigt wurde.
In der Regel wird in solchen Fällen die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ausgesprochen.
Bezüglich den Vorwürfen erging ein Strafbefehl. Jedoch akzeptierte die Staatsanwaltschaft die Argumente der Verteidigung und verzichtete in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) und Art. 5 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen) auf die Anordnung einer Landesverweisung.
Ein Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA beurteilt sich anhand der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit bzw. einer Prognose seines künftigen Wohlverhaltens.
Im vorliegenden Fall urteilte die Staatsanwaltschaft angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, dass das Freizügigkeitsabkommen einer Ausweisung entgegensteht und dass der Beschuldigte keine drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz darstellt.