Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern klagte beim Regionalgericht Bern-Mittelland einen eritreischen Staatsbürger wegen Angriffs (Art. 134 StGB) an. Da Angriff eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist, verlangte die Staatsanwaltschaft, neben einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, eine Landesverweisung von fünf Jahren.
Die Landesverweisung wäre eine sehr einschneidende Sanktion für den Beschuldigten gewesen, da er seit seiner Jugendzeit in der Schweiz lebte und sein ganzes soziales Umfeld in der Schweiz ist. Weiter hätte dem Beschuldigten bei einer Rückstellung nach Eritrea eine lange Gefängnisstrafe und ein Einzug in den Militärdienst gedroht.
Die Verteidigung des Beschuldigten, Herr Sridar Paramalingam, verlangte einen Freispruch, da aus der Sicht der Verteidigung weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Angriffs erfüllt war. Der Beschuldigte wollte lediglich einen Streit schlichten und wurde so unverhofft Teil eines Handgemenges. Das Gericht ist dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt und verurteilte den Beschuldigten wegen Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Reduktion von 20% gegenüber der beantragten 90 Tagessätze erfolgte, da, wie von der Verteidigung moniert, das Beschleunigungsgebot in diesem Fall verletzt wurde.
Erfreulicherweise hat das Gericht jedoch bezüglich der Landesverweisung einen Härtefall angenommen und von der Verhängung eines Landesverweises abgesehen. Dies war das primäre Ziel der Verteidigung und der wichtigste Punkt für den Beschuldigten. Es freut uns, dass Sridar Paramalingam dazu beitragen konnte, diesen wichtigen Teilerfolg erzielen zu können.