Die Bundesanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen einen verunfallten Hängegleiterpiloten wegen Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB.
Da Sridar Paramalingam selber kommerziell Hängegleiter fliegt und auch im Besitz der Privatpilotenlizenz ist, verfügte er über die notwendigen luftrechtlichen und luftfahrttechnischen Kenntnisse, um eine solide Strafverteidigung gewährleisten zu können. Er konnte aufzeigen, dass der Unfall, der sich ereignet hat, nicht durch den Piloten verschuldet wurde und dass keine Person, die die Öffentlichkeit repräsentiert, geschädigt oder gefährdet wurde. Weiter konnte erstellt werden, dass der Pilot kein öffentliches oder privates Eigentum beschädigte oder gefährdete.
Das Verfahren wurde in der Folge eingestellt.